Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um ...
... Wohnungen und andere Objekte finden und mieten
Ich möchte eine Wohnung mieten. Wie bewerbe ich mich dafür richtig?
Um Ihnen eine passende Wohnung anbieten zu können, bitten wir Sie, den Interessentenbogen komplett auszufüllen und bei uns abzugeben. Sobald eine Wohnung frei wird, die auf Ihre Suchangaben passt, kontaktieren wir Sie. Unser Tipp: Grenzen Sie die Suchangaben zu Ihrer Traumwohnung nicht allzu stark ein.Wo bekomme ich den Interessentenbogen? Sie erhalten den Interessentenbogen unter Downloads hier auf unserer Website oder direkt in unserer Geschäftsstelle, Oskar-Kalbfell-Platz 12 in Reutlingen.
Ich möchte ein Büro oder eine Gewerbefläche, einen Platz im Studentenwohnheim oder ein anderes Objekt mieten: Wo finde ich dafür den Interessentenbogen? Sie erhalten unsere Interessentenbögen unter Downloads auf unserer Website und direkt in unserer Geschäftsstelle, Oskar-Kalbfell-Platz 12 in Reutlingen.
Muss ich immer wieder einen neuen Interessentenbogen stellen? Der Interessentenbogen ist immer für sechs Monate gültig und muss bei Bedarf aktualisiert werden.
Braucht man einen Wohnberechtigungsschein (WBS), wenn man sich für eine Wohnung interessiert? Ja, wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung mieten möchten, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Den WBS brauchen Sie jedoch erst bei der Zusage einer Wohnung, noch nicht bei der Abgabe des Interessentenbogens. Für frei finanzierten (also nicht öffentlich geförderte) Wohnungen benötigen Sie keinen Wohnberechtigungsschein.
Wo bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein (WBS) und was sind die Voraussetzungen?
Der Wohnberechtigungsschein kann beim Rathaus oder bei der Gemeinde, in der Sie gemeldet sind, beantragt werden. Die Erteilung eines WBS ist einkommensabhängig.Wie lange muss ich auf eine Wohnung, einen Stellplatz oder eine Garage warten?
Wenn eine Wohnung bzw. Stellplatz frei ist, die zu Ihren Suchangaben passt, werden Sie von unserem Kundenberater kontaktiert.Wo hat die GWG Reutlingen Wohnungen? Die GWG Reutlingen verfügt über Wohnungen im gesamten Raum Reutlingen. Erhalten Sie einen Überblick über die Gebietskarte und Gebietsliste.
Muss ich zur Anmietung eine Versicherung abschließen?
Wir empfehlen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, damit z. B. bei Wasserschäden die Kosten an fremdem Eigentum gedeckt sind. Ratsam ist auch der Abschluss einer Hausratversicherung, um die Kosten am eigenen Eigentum zu decken. Sie sind jedoch nicht zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet.
... Miete, Kaution und Co.
Ja, es fällt eine Mietkaution in Höhe von drei Kaltmieten an. Die Kaution kann in drei Raten überwiesen werden – die erste Rate muss vor der Wohnungsübergabe auf dem Konto der GWG eingegangen sein.
Muss man bei der GWG eine Provision zahlen?
Nein, es fällt keine Provision an.Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mit der Mietzahlung in Verzug komme oder die Miete nicht vollständig aufbringen kann?
Melden Sie sich in diesem Fall bitte schnellstmöglich bei Ihrem Kundenberater. Gemeinsam finden wir eine Lösung.Wann bekomme ich meine Nebenkostenabrechnung?
Zunächst werden alle Kosten ermittelt. Sie erhalten die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Abrechnungszeitraums.
... Wohnen und Zusammenleben bei der GWG
Brauche ich eine Genehmigung, wenn ich eine weitere Person in meiner Wohnung aufnehmen möchte?
Nein - falls die Wohnfläche ausreichend ist. Wir bitten jedoch um Mitteilung bei Ein- oder Auszug von Personen.
Darf ich in meiner Wohnung bauliche Veränderungen vornehmen?
Wenn Sie an Ihrer Wohnung baulich etwas verändern möchten, bedarf dies einer schriftlichen Genehmigung von uns. Setzen Sie sich bitte hierfür mit Ihrem Objektbetreuer in Verbindung.Darf ich eine Satellitenschüssel an meinem Balkon oder am Gebäude anbringen?
Am Gebäude dürfen Sie nichts anbringen. Bitte melden Sie sich bzgl. des Anbringens einer Satellitenschüssel bei Ihrem zuständigen Außendienstmitarbeiter.
... Ansprechpartner finden
Wenn ich Probleme mit meinen Nachbarn im Haus habe, an wen wende ich mich?
Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Außendienstmitarbeiter oder reichen Sie Ihre Beschwerde schriftlich ein.Wie gehe ich vor, wenn es im Haus wiederholt zur Ruhestörungen kommt?
Suchen Sie zunächst ein Gespräch unter Nachbarn. Sollte dies nichts verbessern, informieren Sie uns bitte schriftlich über die Art der Ruhestörungen und deren genaue Zeitpunkte.Wo erhalte ich eine Mietbescheinigung?
Wir übersenden Ihnen gerne eine aktuelle Mietbescheinigung.An wen wende ich mich außerhalb der Geschäftszeiten im Notfall?
Über die Störungsnummer 07121 277-322 erreichen Sie uns Notfall auch außerhalb der Geschäftszeiten. Außerdem finden Sie hier die Telefonnummern unserer Ansprechpartner.
... Kündigung, Wohnungstausch und Co.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für meine Mietwohnung?
Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.Muss die Kündigung eine bestimmte Form einhalten?
Ja, die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis zum 3. Werktag des Monats bei uns vorliegen. Eine E-Mail oder ein Fax reichen nicht aus.Für meine Wohnung habe ich einen Nachmieter in meinem Bekanntenkreis. Kann dieser meine Wohnung übernehmen?
Wenn Sie einen Interessenten für Ihre Wohnung haben, kann dieser sich, wie jeder andere Mietinteressent bei uns bewerben.Wann bekomme ich meine Kaution zurück?
Die Kaution bekommen Sie innerhalb der gesetzlichen Zeit zurück, sobald die Wohnung vertragsgemäß an die GWG zurückgegeben und abgerechnet wurde.
... andere Fragen zum Wohnen und Mieten bei der GWG
Mein Partner ist verstorben, was muss ich tun? Bitte geben Sie eine Kopie der Sterbeurkunde bei dem zuständigen Kundenberater ab, damit der Mietvertrag und die Daten abgeändert werden können.
Entlastung eines Vertragspartners bei einer Trennung. Kann ich die Wohnung alleine behalten? Bitte setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Kundenberater in Verbindung.
Was bedeutet das Meldegesetz?
Bei Ein- und Auszügen werden die notwendigen personenbezogenen Daten von den GWG-Kundenberatern und GWG-Objektbetreuern abgefragt. Die jeweilige Meldebescheinigung wird von der GWG im Auftrag der Mieter direkt dem Einwohnermeldeamt übermittelt.
Bei Ein- und Auszüge während der Mietzeit hat der Mieter (Wohnungsgeber) die Wohnungsgeberbestätigung gegenüber dem Bürgeramt/Einwohnermeldeamt der jeweiligen Kommune selbst schriftlich anzuzeigen. Kraft Gesetz ist jeder Mieter hierzu verpflichtet.